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BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Papierfundstellen
- MDR 1972, 396
- GRUR 1972, 546
- DB 1972, 671
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51
Hummelfiguren - Stil, Manier und Technik eines Künstlers sind nicht Gegenstand …
Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
Als entscheidend ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erachtet worden, ob die Ausstattung von der Ware als ihrem Träger begrifflich unterscheidbar ist, ob sie zum Wesen der Ware gehört oder bloße Zutat ist (BGHZ 5, 1, 6 - Hummel;… BGHZ 29, 62 - Rosenthal-Vase, Buntstreifensatin aaO). - BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57
Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz
Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
Als entscheidend ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erachtet worden, ob die Ausstattung von der Ware als ihrem Träger begrifflich unterscheidbar ist, ob sie zum Wesen der Ware gehört oder bloße Zutat ist (BGHZ 5, 1, 6 - Hummel; BGHZ 29, 62 - Rosenthal-Vase, Buntstreifensatin aaO). - BGH, 04.11.1966 - Ib ZR 77/65
Rechtmäßigkeit des Vertriebs eines Produkts - Ähnlichkeit zu einem …
Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einerseits anerkannt, daß es, ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit für durch Sondergesetze nicht geschützte Leistungsergebnis se (EGHZ 41, 55, 57 - Klemmbausteine), noch nicht als wettbewerbsv/idrig anzusehen ist, wenn sich Mitbewerber auf eine modisch vordringende Linie einstellen (BGH GRUR 1961, 581, 583 - Hummelfiguren II), andererseits aber auch ausgesprochen worden, daß bei ästhetischen Gestaltungen unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG im allgemeinen kein sachlich gerechtfertigter Grund zur fast identischen Übernahme besteht (BGH GRUR 1969, 292 - Buntstreifensatin II), sofern ausreichend abweichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen (vgl. auch BGH GRUR 1967, 315 - skai-cubana).
- BGH, 18.12.1968 - I ZR 130/66
Buntstreifensatin II
Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einerseits anerkannt, daß es, ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit für durch Sondergesetze nicht geschützte Leistungsergebnis se (EGHZ 41, 55, 57 - Klemmbausteine), noch nicht als wettbewerbsv/idrig anzusehen ist, wenn sich Mitbewerber auf eine modisch vordringende Linie einstellen (BGH GRUR 1961, 581, 583 - Hummelfiguren II), andererseits aber auch ausgesprochen worden, daß bei ästhetischen Gestaltungen unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG im allgemeinen kein sachlich gerechtfertigter Grund zur fast identischen Übernahme besteht (BGH GRUR 1969, 292 - Buntstreifensatin II), sofern ausreichend abweichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen (vgl. auch BGH GRUR 1967, 315 - skai-cubana). - BGH, 30.10.1953 - I ZR 94/52
Ausstattungsschutz
Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
Das schließt zwar für sich allein, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ständig ausgesprochen, die Ausstattungsschutzfähigkeit nicht von vornherein aus (z. B. BGHZ 11, 129 - Zählkassetten; BGHZ 35, 345 - Buntstreifensatin I). - BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
Ein Ausstattungsrecht an diesen drei auf Sportschuhen angebrachten Streifen ist der Klägerin vom Bundesgerichtshof im Jahre 1959 bestätigt worden (BGH GRUR 1959, 423, 424). - BGH, 07.07.1971 - I ZR 23/70
Werbemäßige Verbreitung des Wortes "Kunststoffglas" - Voraussetzungen der …
Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
I ZR 23/70 URTEIL Verkündet am. - BGH, 23.06.1961 - I ZR 132/59
Hummelfiguren II
Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einerseits anerkannt, daß es, ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit für durch Sondergesetze nicht geschützte Leistungsergebnis se (EGHZ 41, 55, 57 - Klemmbausteine), noch nicht als wettbewerbsv/idrig anzusehen ist, wenn sich Mitbewerber auf eine modisch vordringende Linie einstellen (BGH GRUR 1961, 581, 583 - Hummelfiguren II), andererseits aber auch ausgesprochen worden, daß bei ästhetischen Gestaltungen unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG im allgemeinen kein sachlich gerechtfertigter Grund zur fast identischen Übernahme besteht (BGH GRUR 1969, 292 - Buntstreifensatin II), sofern ausreichend abweichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen (vgl. auch BGH GRUR 1967, 315 - skai-cubana). - BGH, 19.03.1971 - I ZR 102/69
Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. März 1971 (I ZR 102/69 - Schablonen), das einen mehr technisch gelagerten Sachverhalt betrifft, erneut klargestellt hat (…so schon Buntstreifensatin aaO 346), entscheidet sich bei Waren, die wie hier Trainingsanzüge, einem praktischen Gebrauchszweck dienen sollen, die Frage, ob das den Geschmack ansprechende äußere Erscheinungsbild der Ware, hier das 3-Streifenmuster, den Begriff der Ausstattung erfüllt, danach, ob der Verkehr dem ästhetischen Eindruck, den die Ware vermittelt, ein so erhebliches Gewicht beimißt, daß er in ihm eine die Ware als solche charakterisierende Eigenschaft und nicht ein der Ware nur beigegebenes 'Warenkennzeichnungsmittel erblickt, bei dessen Wegfall noch eine v/esensgleiche Ware verbleibt.
- BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83
Sporthosen
Insoweit bestehen angesichts der nach den Feststellungen der Vorinstanzen vorwiegend in einer ganz bestimmten Bildform gebrauchten Verwendung des Drei-Streifen- Musters auf Sportschuhen und Sportbekleidung (vgl. auch BGH GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel und GRUR 1972, 546 - Trainingsanzug) jedenfalls Bedenken.Zwar hat der Senat in der Trainingsanzug-Entscheidung (GRUR 1972, 546) unter dem Gesichtspunkt der Ausstattungsfähigkeit i.S. des § 25 WZG die dort getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, bei Trainingsanzügen seien Streifenmuster weit verbreitet und würden vom Verkehr im allgemeinen als modisches Merkmal, als Zierat, angesehen, als rechtsfehlerfrei beurteilt und zur Grundlage der Verneinung der Ausstattungsschutzfähigkeit gemacht.
- LG Dortmund, 17.01.2014 - 3 O 204/13
Verkauf von Handtaschen mit gleicher Falttechnik ist erlaubt
Die Voraussetzungen zur Verschiedenheit der ästhetischen Gestaltung werden durch Trends, Moden und Stile bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1971 - I ZR 25/70 Rn. 14;… OLG Köln, Urt. v. 14.06.2002 - 6 U 175/01 Rn. 40 ff.). - BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83
"Sportschuhe"; Schutzumfang eines Kennzeichens
Dem steht die Senatsentscheidung vom 15.10.1971 (I ZR 25/70, GRUR 1972, 546 ff. - Trainingsanzug) nicht entgegen, in der die Ausstattungsschutzfähigkeit von Kontraststreifen auf einfarbigen Bekleidungsstücken verneint worden ist.